Liebe Kreisvorsitzende, liebe Kreisgeschäftsführerinnen,

mit dem Beschluss vom 3. Juni 2021 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung geändert. Die Änderungen treten ab dem 7. Juni in Kraft. Dazu äußert sich Gesundheitsminister Manne Lucha: „Es besteht Anlass zur Hoffnung, die Zahl der Geimpften steigt und auch die Inzidenzen sinken. Es könnte ein unbeschwerter Sommer werden. Dennoch sollte uns allen klar sein, dass wir noch mitten in der Pandemie sind. Wir sind noch nicht über den Berg. Die neue Corona-Verordnung enthält deshalb zwar Erleichterungen in vielen Bereichen, doch sind diese immer abhängig vom Infektionsgeschehen. Es gilt: Öffnen mit Umsicht und Vorsicht. Einmal mehr sind wir alle gefragt, mit den Lockerungen verantwortungsvoll umzugehen. Wie sich die Pandemie über den Sommer entwickelt, haben wir alle zum großen Teil selbst in der Hand.“

Deshalb rufen wir Sie dazu auf:

  • Für Ihre Vereine Veranstaltungen zu planen und für das zweite Halbjahr Referenten anzufragen.
  • Planen Sie in nächster Zeit die verschobenen Mitgliederversammlungen im Freien durchzuführen.
  • Im Gesundheitsbereich bitten wir Sie, vorrangig die Kursangebote im Freien durchzuführen oder mit der vorgeschriebenen Teilnehmerinnenzahl in der Halle nach Rücksprache mit der Gemeinde.
  • Bei Vortragsveranstaltungen muss der Nachweis für einen Test, der Impfung oder der Genesung erbracht werden („getestet – geimpft – genesen“).
  • Grundsätzlich gilt, alles was Sie planen und durchführen, muss unter Einhaltung der AHA-Regeln stattfinden. Selbstverantwortung ist gefragt und grundsätzlich auch die Rückversicherung bei der Gemeinde.

Die wesentlichen Änderungen der Corona-Verordnung

Es erfolgt eine Erweiterung der Öffnungsstufen 1 bis 3. So sind Vortrags- und Informationsveranstaltungen abhängig von der jeweiligen Öffnungsstufe mit 100 Personen im Freien (Stufe 1), 250 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 2) sowie 500 Personen im Freien bzw. 250 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 3) vorgesehen.

Für die Gymnastik gilt:

1. Öffnungsschritt (Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100)

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auch außerhalb von Sportanlagen und -stätten, (z.B. Joggen im Wald) bei organisiertem Vereinssport

2. Öffnungsschritt (Inzidenz sinkt in den folgenden 14 Tagen nach der 1. Öffnungsstufe weiter)

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt (1 Person pro 20 m²).

3. Öffnungsschritt (Inzidenz sinkt in den folgenden 14 Tagen nach der 2. Öffnungsstufe weiter oder Inzidenz fünf Tage unter 50)

  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten ist wieder generell erlaubt (1 Person pro 10 m²)
  • Auch nicht kontaktarme Sportausübung ist erlaubt. Inzidenz unter 35 Sinkt die Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis fünf Tage in Folge unter 35, entfällt die Testpflicht für Außenbereiche.

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